Anmeldung
Über unser Sekretariat können Sie sich anmelden, Fragen klären oder einen Termin für ein Vorgespräch vereinbaren.
Wir freuen uns auf Ihren Anruf.
Frau Kleinmanns | Frau Münster |
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Tel.: 0211 542559 111 | Tel.: 0211 542559 112 |
Email: Renate.Kleinmanns@via-mentis.de | Email: veronika.muenster@via-mentis.de |
Informationen für Patienten
Privatversicherung:
Notwendig zur Einweisung ist die Verordnung der Krankenhausbehandlung durch einen externen Facharzt (Psychiatrie, Neurologie, Psychosomatische Medizin), welcher die medizinische Notwendigkeit dokumentiert. Bei der Kostenklärung sind wir Ihnen gerne behilflich. Hierzu bedarf es eines Antrags mit einer ausführlichen Begründung durch den Facharzt, bzw. ggf. durch uns, den wir vorab für Sie an die private Krankenversicherung schicken.
Beihilfeberechtigte
Rechtlich ist die Klinik Via Mentis ein Akut-Fachkrankenhaus gemäß § 107 Absatz 1 SGB V i. V. m. § 30 GewO: Die Behandlung ist deshalb nicht vorab genehmigungspflichtig und dem Grunde nach beihilfefähig (so lange die Verordnung eine Dauer von nicht mehr als 28 Tagen bescheinigt).
Benötigt wird also eine Verordnung für Krankenhausbehandlung (Einweisung) durch einen externen Arzt/Facharzt, welcher die Notwendigkeit der Krankenhausbehandlung mit einer geplanten Dauer bis zu 28 Tagen dokumentiert.
Gesetzlich Versicherte
Gesetzlich Versicherte können aufgenommen werden als Selbstzahler. Hierzu ist an die Krankenkasse der Aufnahme ein Antrag gem. § 13 Abs. 2 SGB V erforderlich. Wenn die Krankenkasse der Aufnahme zustimmt, erhalten Sie einen Erstattungsanspruch (Kostenübernahmeerklärung) in der Höhe, die die Krankenkasse bei einem Akutaufenthalt in einem öffentlichen Krankenhaus zu tragen hätte. Für Mitglieder der Techniker Krankenkasse ist die Kostenübernahme für die Behandlung in einer Privatklinik in der Satzung der Kasse geregelt. Aber auch andere gesetzliche Krankenversicherungen beteiligen sich an den Krankenhauskosten. (Eine private Zusatzversicherung oder Selbstbeteiligung ist in diesem Zusammenhang hilfreich).
Fachärztliches Attest
Die Kostenträger (Krankenkassen aber auch Privatversicherungen) legen Wert darauf, dass die Einweisung beziehungsweise die Ausstellung eines Attestes mit der Indikation für eine stationäre psychosomatische Krankenhausbehandlung durch einen Facharzt (Arzt mit Zusatztitel Psychotherapie oder Facharzt (FA) für Psychiatrie und Psychotherapie oder FA für psychotherapeutische Medizin / Psychosomatische Medizin oder FA für Neurologie und Psychiatrie oder FA für Nervenheilkunde etc.) erfolgt. Erforderlich ist meist ebenfalls ein Attest, aus dem schlüssig hervorgeht, warum eine stationäre Krankenhausbehandlung erforderlich ist, seit wann Sie in amb. Behandlung sind und warum andere ambulante Maßnahmen nicht ausreichend sind. Eine ausführliche Notwendigkeitsbescheinigung erstellen wir gerne nach einem ambulanten Vorgespräch.